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Wahlbekanntmachung

Am 13. Mai 2012 findet von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr  die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Lahn-Dill-Kreis statt.
Eine ggf. erforderlich werdende Stichwahl ist auf den 27. Mai 2012 festgesetzt.
Die Stadt Solms ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk-Nr.
Abgrenzung der Wahlbezirke
Lage des Wahlraums
1 – 2
Burgsolms
Taunushalle, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms
3
Oberndorf
Jugendzentrum, Stadionstr. 28,
35606 Solms
4
Albshausen
Kindergarten Albshausen,
Grubenweg 2, 35606 Solms
5 – 6
Oberbiel
Kindergarten Oberbiel, Norrstr. 33
35606 Solms
7
Niederbiel
Mehrzweckhalle, Ringstr. 12,
35606 Solms

Es findet  bei der Direktwahl der Landrätin oder des Landrates keine repräsentative Wahlstatistik statt. Alle Wahlräume der Stadt Solms  sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigungen barrierefrei erreichbar.

Bei der Direktwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 27. Mai 2012 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine oder einer der beiden Bewerberinnen und/oder Bewerber verzichten sollte. Für den Fall einer Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb einen amtlichen Personalausweis – nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen Identitätsnachweis – oder Reisepass mitzubringen. Zur Erleichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Der Wahlvorstand belässt der wahlberechtigten Person die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Magistrat der Stadt Solms den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Magistrat der Stadt Solms übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingeht. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Magistrat der Stadt Solms ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Die beiden Briefwahlvorstände (Briefwahl 1 und 2) treten zur Ermittlung des Wahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Taunushalle, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms (Magistratssitzungszimmer bzw. Gesellschaftssaal) zusammen.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Nach § 41 i. V. m. § 17 a Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote können nach § 41 i. V. m. § 17 a Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Wahl mit Stimmzetteln
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Es werden keine Wahlgeräte verwendet.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises vertretenden Parteien und Wählergruppen nach der Wahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet.

Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlich hergestellten Stimmzettel. Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Einzeichnen eines Kreuzes in den Kreis oder auf andere Weise eindeutig, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie die Stimme geben will und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Stimmzettel, die nicht in dieser Weise gekennzeichnet werden, sind ungültig.
 
Wer durch Briefwahl wählen und abstimmen will, muss sich vom Gemeindevorstand einen Wahlschein, den/die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen Wahlumschlag für die Kommunalwahlen, einen amtlichen grünen Wahlumschlag für die Volksabstimmung, einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen und den Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel/n (Stimmzettel für die Kommunalwahlen im verschlossenen blauen Umschlag, Stimmzettel für die Volksabstimmung in verschlossenen grünen Umschlag) und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Gemeindevorstand übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Dienststelle des Gemeindevorstands abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Solms, 17.04.2012                                                       

Magistrat der Stadt Solms
i.A. Kühn