Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (gewerblich)

  • Leistungsbeschreibung

    Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

    Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

    Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.

  • Voraussetzungen

    • Vollendung des 21. Lebensjahres
    • die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit  

    Hinweis:

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann versagt werden, wenn die/der Antragsteller/in nicht Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz ist, oder ihren/seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat (§ 38 der 1. SprengV). Eine Ausnahmeregelung besteht für Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gegebenenfalls Bescheinigung durch einen Arzt über die körperliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit
    • Personalausweis oder Reisepass
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Antragsformulare finden Sie in den Internetauftritten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person.

    Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.


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An wen muss ich mich wenden?

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.