Steuerberater/Steuerberaterin, Bestellung

  • Leistungsbeschreibung

    Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen.

  • Teaser

    Sie möchten als Steuerberater/in bestellt werden? Dann müssen Sie dazu einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Hier erfahren Sie mehr dazu.

  • Verfahrensablauf

    Die Bestellung zur/zum Steuerberater/in müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen.

    Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, werden Sie durch Aushändigung einer Urkunde zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin bestellt. Sie werden in das Berufsregister der Steuerberaterkammer Hessen eingetragen.

  • Voraussetzungen

    Um zum Steuerberater/ zur Steuerberaterin bestellt zu werden, müssen Sie

    • die Prüfung als Steuerberater/in oder die Eignungsprüfung bestanden haben oder
    • von der Prüfung befreit sein und
    • zumindest die Absicht haben, eine berufliche Niederlassung zu gründen.
    • Außerdem hat die Steuerberaterkammer vor der Bestellung zu prüfen, ob die/der Bewerber/in persönlich geeignet ist. Es dürfen weiterhin keine Versagungsgründe des § 40 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz vorliegen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Dem Antrag auf Bestellung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 

    • Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung/Eignungsprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung oder beglaubigte Abschrift hiervon.
    • ein aktuelles Passbild
    • bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern außerdem: Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation (Kammer), dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die/den Bewerber/in rechtfertigen.
    • der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber

    Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch an die Kammer versandt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen eine Gebühr von EUR 150,00 zu entrichten.

     Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt. Im Jahr 2021 beträgt der Kammerbeitrag EUR 336,00. Für Mitglieder, die der Kammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ermäßigt sich der jährliche Beitrag um EUR 12,00.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht möglich.

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Steuerberater/-innen müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten (§ 34 Absatz 1 Satz 1 StBerG).

    Hinweis:
    Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen oder auf deren Homepage.


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An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen sich an die Steuerberaterkammer Hessen wenden, sofern Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung im Bundesland Hessen zu begründen. Berufliche Niederlassung einer/eines selbständigen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus sie/er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung einer/eines ausschließlich angestellten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt ihre/seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen ihre/seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

Sofern Sie beabsichtigen, eine berufliche Niederlassung im Ausland zu begründen, ist die Steuerberaterkammer Hessen zuständig, sofern Sie in Hessen die Steuerberaterprüfung abgelegt haben oder von der Steuerberaterkammer Hessen von der Prüfung befreit wurden.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.