Wahlen
Bekanntmachung des Wahltages für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Solms
In der Stadt Solms mit ca. 14.000 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit gewährt.
Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 30. April 2025, die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Unionsbürger (Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 i. V. m. § 32 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird. Eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei nachfolgender Adresse erfragt werden:
Wahlleiter der Stadt Solms
Oberndorfer Straße 20
35606 Solms
Telefon: 06442 910-0
E-Mail-Adresse: wahlen@solms.de
I. Öffentliche Bekanntmachung des Wahl- und Stichwahltermins
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Solms findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms am
Sonntag, 24. August 2025,
und eine evtl. erforderliche Stichwahl am
Sonntag, 14. September 2025
statt.
II. Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ergeben sich aus § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, dem Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, des Geburtsortes, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin und der Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Stadtverordneten bei der Stadt Solms beträgt 37; die Zahl der gegebenenfalls erforderlichen Unterstützungsunterschriften demnach 74. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
Die Bewerberin oder der Bewerber eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Sat 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin der Stadt Solms an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 16. Juni 2025 bis 18.00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminabsprache unter 06442 910-0, schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Solms, Oberndorfer Straße 20, 35606 Solms, einzureichen.
Dort können auch die dazu erforderlichen Vordrucke angefordert werden. Die Vordrucke sind – mit Ausnahme des Vordrucks DW Nr. 7 – im Internet unter der Adresse http://wahlen.hessen.de abrufbar. Der Vordruck DW Nr. 7 (Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts) wird von der Wahlleiterin der Stadt Solms ausgegeben.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort des Hauptwohnsitzes, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
- Name, Vorname und Anschriften der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde,
- bei Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern die Unterstützungsunterschriften mit Wahlrechtsbescheinigungen für die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, wenn ein Wahlvorschlag diese benötigt.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung – spätestens am 27. Juni 2025 – durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 16. Juni 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Bescheinigung des Wahlrechts bei Leistung einer Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegt.
Auskünfte sowie die erforderlichen Vordrucke erhält man beim Magistrat der Stadt Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms, Tel.: 06442 910-0
Solms, 3. April 2025
Die Wahlleiterin der Stadt Solms
gez. Petra Kühn

