Pens and coins placed on financial reports or stock market chart analysis, placed on the table, financial income tax calculation concepts and financial monitoring concepts.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz, die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000,– € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500,– € zu berücksichtigen.

Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag vom Finanzamt ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5 %. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst auf einen Freibetrag von 24.500,– € zu kürzen.

Die Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. Er beträgt für die Stadt Solms 380 %. Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes ist den Gemeinden grundsätzlich garantiert. Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (Steuerzerlegung). Über die Zerlegung ergeht der Zerlegungsbescheid des zuständigen Finanzamtes.