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FAQ's

FAQ's (häufig gestellt Fragen)

Was ist der wiederkehrende Straßenbeitrag und was ist der Vorteil?

Mit den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird für das grundhafte Erneuern von öffentlichen Straßen und Plätzen ein Teil der Investitionskosten von den Einwohnern der Stadt erhoben. Der wiederkehrende Straßenbeitrag hat gegenüber dem einmaligen Straßenbeitrag den Vorteil, dass nicht mehr wenige Bürger viel zahlen, sondern die Beitragslast auf alle in einem Abrechnungsgebiet verteilt wird. Das heißt, viele Bürger zahlen öfter, aber auf die Gesamtdauer gesehen weniger. Gleichzeitig entsteht eine gleichmäßige vorhersehbare Belastung der Bürger über mehrere Jahre. Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet auch Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden.

Die wiederkehrenden Straßenbeiträge gelten ab 2018 für einzeln fixierte so genannte Abrechnungsbezirke. Ein fünfjähriges Sanierungs- oder Bauprogramm bildet die Grundlage für die Berechnung der wiederkehrenden Beiträge. Dabei werden die Kosten – nach Abzug eines Gemeindeanteils – auf alle Grundstückseigentümer umgelegt und durch entsprechende Jahresbeiträge der Anwohner im gesamten Bezirk finanziert – auch wenn sie nicht selbst und direkt von einer Straßensanierung betroffen sind. Die vergleichsweise geringen wiederkehrenden Straßenbeiträge, die entsprechend dem Sanierungsprogramm in fünf Jahresraten zu zahlen sind, werden deshalb allgemein als gerechter bewertet.


Wer zahlt den wiederkehrenden Straßenbeitrag?

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon sind Grundstücke ausgenommen, für die in den vergangenen 25 Jahren Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge erhoben wurden (§ 11 a Abs. 6 Hess. KAG Überleitungsregelung), wie zum Beispiel in einem Neubaugebiet. Diese Grundstücke bleiben bis zum Ablauf der Verschonungszeit beitragsfrei, längstens jedoch für die Dauer von 25 Jahren ab der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht).


Welche Kosten einer Straßenbaumaßnahme sind beitragspflichtig?

Es sind alle Kosten beitragsfähig, die für die programmgemäße Durchführung des Um- und Ausbaus der öffentlichen Verkehrsanlagen erforderlich sind, die in einem Abrechnungsgebiet in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (Dauer des Bauprogramms) anfallen.

Von diesen Aufwendungen wird der für jedes Abrechnungsgebiet festgelegte prozentuale Anteil der Stadt/Stadtwerke abgezogen. Die verbleidenden Kosten werden auf alle Grundstückseigentümer des Abrechnungsgebietes umgelegt.

Wird in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (Dauer des Bauprogramms) eine Kreis-, Landes- oder Bundesstraße saniert, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen entlang dieser Straßen, unter Berücksichtigung des Anteils der Stadt, auf die Beitragspflichtigen umgelegt.


Nutzungsfaktor bzw. Anzahl der Vollgeschosse?

Es wird unterschieden nach Lage in

  • beplantem Gebiet (Bebauungsplan),
  • Bestehen einer Satzung nach § 34 abs. 4 BauGB
  • einem unbeplanten Innenbereich
  • Außenbereich
  • Sonderfällen

Nachzulesen in der Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge § 10 ff.


Was ist ein Artzuschlag und wie hoch ist dieser?

Artzuschlag (Art der Nutzung)

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer höheren Frequentierung  der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet.

Für eine gewerbliche Nutzung, muss eine Gewerbeanmeldung vorliegen.

Anknüpfungspunkt für den grundstücksbezogenen Artzuschlag ist der durch eine gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers und der Umfang, der von der jeweiligen Nutzung ausgelöste Ziel- und Quell-Verkehr.

Der Artzuschlag ist in der Satzung über die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge wie folgt festgelegt:

  • In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: 20 Prozent.
  • Ausschließlich gewerblich, industriell oder ähnlich genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten: 20 Prozent.
  • bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten: 10 Prozent.

Wer ist beitragspflichtig und wann entsteht die Beitragsschuld?

Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Gegenstand der Beitragspflicht ist das Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen ist.


Wie ist die Beitragsschuld zu begleichen?

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.

Im Falle eines SEPA-Lastschriftmandates:

Erteilte SEPA-Lastschriftmandate des Beitragspflichtigen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf dem Abgabebescheid dargestellt werden. Ein Hinweis kann nur erfolgen.

Für jede Abgabenart muss ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat der Stadt Solms vorliegen.


Wer entscheidet über die Straßenbaumaßnahme?

Die Prioritätenreihung der grundhaft zu sanierenden Straßenabschnitte ergibt sich einerseits aus der Straßenzustandserfassung und andererseits aus möglichen Synergien mit Baumaßnahmen am Wasserversorgungs- und Kanalnetz. Die Erfassung des Straßenzustands ist die Voraussetzung für eine systematische Straßenerhaltungsplanung. Sie erfolgt i.d.R. durch ein Fachbüro nach normativen Vorgaben.

Der Magistrat der Stadt Solms erstellt ein Bauprogramm (geschätzte Baukosten), in dem alle Straßen, die grundhaft erneuert werden sollen, aufgeführt sind. Das Bauprogramm wird durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.


Was passiert nach Ablauf des Bauprogramms?

Sind in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet keine weiteren Baumaßnahmen geplant, werden auch keine weiteren Beiträge erhoben. In diesem Fall erfolgt eine Endabrechnung nach Beendigung des Bauprogramms mit einem Schlussbescheid. Dies kann eine Nacherhebung oder eine Erstattung sein.

Schließt sich ein neues Bauprogramm an, wird für die Dauer des neuen Bauprogramms ein neuer Beitragssatz festgelegt und die Kostenüber- oder -unterdeckungen aus dem vorange-gangenen Bauprogramm in das neue Bauprogramm einbezogen. Die Grundstückseigentümer erhalten dann weitere Bescheide mit dem neuen Beitragssatz.


Können wiederkehrende Straßenbeiträge auf die Mieter umgelegt werden?

Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist nach wie vor ein Beitrag nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Nach gültiger Rechtsprechung können wiederkehrende Straßenbeiträge nicht auf die Mieter umgelegt werden.


Kann Solms in seiner Gesamtheit zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden?

Das ist gesetzlich nicht möglich. Das Hessische Kommunalabgabengesetz (KAG) § 11a Abs. 2b regelt, dass sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden können.

Eine Zusammenfassung mehrerer Ortsteile zu einem Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a Nr.1 Hess. KAG ist nur möglich, wenn es ein Bebauungszusammenhang zwischen den einzelnen Ortsteilen gibt. Dieser ist in Solms nicht gegeben.


Warum sind die prozentualen Gemeindeanteile der einzelnen Abrechnungsgebiete unterschiedlich?

Entscheidend bei der Bestimmung der Gemeindeanteile für die einzelnen Abrechnungs-gebiete ist, welchen Anteil der Durchgangsverkehr im jeweiligen Abrechnungsgebiet insgesamt erreicht. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, für jede einzelne Straße im Abrechnungsgebiet die Anteile von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu bestimmen und daraus dann einen Durchschnittswert für das Abrechnungsgebiet zu ermitteln.

Die Gemeindeanteile des jeweiligen Abrechnungsgebietes können dem § 4 der Satzung zur Erhebung des wiederkehrenden Straßenbeitrages entnommen werden.


Was ist eine klassifizierte Straße?

Unter klassifizierten Straßen sind Kreis-, Landes- und Bundesstraßen zu verstehen.


Was ist Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr?

Unter Anliegerverkehr versteht man den gesamten von Anliegergrundstücken im Abrechnungsgebiet ausgehenden, beziehungsweise dahin führenden Verkehr.

Durchgangsverkehr ist der durch das jeweilige Abrechnungsgebiet verlaufende Verkehr. Dazu zählen der überörtliche Verkehr, der über die Gemeinde hinausgeht, der Verkehr zwischen den einzelnen Abrechnungsgebieten und der Verkehr, der aus, beziehungsweise in den Außenbereich der Gemeinde führt.


Für welche Straßen können wiederkehrende Straßenbeiträge erhoben werden?

Für alle Straßen, die in der Baulast der Stadt Solms stehen. Führen Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen durch ein Abrechnungsgebiet und werden erneuert, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen entlang dieser Straßen auf die Beitragspflichtigen umgelegt.


Wann ist eine Anlage erneuerungsbedürftig?

Hierbei ist der Ablauf der normalen Nutzungsdauer und die tatsächliche Abnutzung zu betrachten. Straßenbaumaßnahmen, die technisch betrachtet einen Um- und/oder Ausbau darstellen, rechtfertigen für sich allein noch nicht die Erhebung von Straßenbeiträgen. Hinzukommen muss noch ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße, also eine Verbesserung der Straße bei einem Um- und Ausbau oder die Wiederherstellung einer abgenutzten Straße.


Ist die Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen über die Grundsteuer nicht sinnvoller?

Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeitige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Wie sich die neue Einheitsbewertung auswirken wird, ist noch nicht absehbar und somit sind zukünftige Auswirkungen auf Straßenbaumaßnahmen unkalkulierbar.

Die Grundsteuer ist im Gegensatz zu den Straßenbeiträgen nicht zweckgebunden. Das heißt, die Einnahmen fließen in den allgemeinen Haushalt ein. Wiederkehrende Straßenbeiträge hingegen dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen.

Die Grundsteuer wird von den Grundstückseigentümern ggf. an Mieter*innen weiterbe-rechnet. Das hat zur Folge, dass die Mietnebenkosten weiter steigen, was das Wohnungsproblem verschärft.

Öffentliche Grundstücke sind von Gesetzes wegen von der Grundsteuer befreit (z. B. Schulen, Verwaltungsgebäude, Kirchen, Krankenhäuser, Sportplätze). Damit würden bei einer Erhöhung der Grundsteuer als Ersatz für Straßenbeiträge ausschließlich Grundstückseigen-tümer und nicht auch die öffentliche Hand für die Kosten herangezogen.

Ebenso ist die Übergangregelung zur Verschonung von Grundstücken, die in den vergangenen bis zu 25 Jahren bereits Straßen- oder Erschließungsbeiträge gezahlt haben, gesetzlich nicht vorgesehen.


Warum werden Grundstückseigentümer, die einen Erschließungsbeitrag gezahlt haben, verschont?

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon sind Grundstücke ausgenommen, für die in den vergangenen 25 Jahren Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge erhoben wurden (§ 11 a Abs. 6 Hess. KAG). Diese Grundstücke bleiben beitragsfrei, bis zum Ablauf der Verschonungszeit, längstens jedoch für die Dauer von 25 Jahren ab der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitrags-pflicht).


Gibt es Ausgleichszahlungen für Straßen, die aufgrund der Umleitung während Ausbaumaßnahmen stärker belastet sind?

In § 31 HStrG ist geregelt, dass die Träger der Straßenbaulast die Umleitung des Verkehres auf ihren Straßen zu dulden haben. Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke für die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen, sind zu erstatten.


Über welchen Zeitraum fallend die wiederkehrenden Straßenbeiträge an?

Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet eine Straßenbau-maßnahme durchgeführt wird. Der Beitragssatz wird für die Dauer des Bauprogramms von       5 Jahren erhoben und ist in diesem Zeitraum auch immer gleich.


Wie wird der wiederkehrende Straßenbeitrag ermittelt?

Der Beitrag setzt sich aus den folgenden Faktoren zusammen:

  • Grundstücksgröße laut Grundbuch
  • Anzahl der Vollgeschosse
  • Nutzungsarten (Artzuschlag)
  • Beitragssatz entsprechend des Abrechnungsgebiets

Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der (amtlichen) Grundstücksfläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor. Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:

Die umlagefähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahme innerhalb eines Abrechnungsge-bietes abzüglich des Gemeindeanteils (siehe hierzu § 5 Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde), ergeben die beitragsfähigen Kosten.

Diese beitragsfähigen Kosten werden dann durch die beitragspflichtigen Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben so einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.

Dieser ermittelte Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche/gewichtete Fläche multipliziert und ggfs. entsprechend auf den Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.


Wann ist ein Geschoss ein Vollgeschoss?

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen (vgl. Definitionen in § 2 der Hessischen Bauordnung). Gemäß § 2 Absatz 5 Satz 5 HBO wird diese Höhe von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke (!) gemessen. Es zählt also nicht die lichte Raumhöhe, sondern die Deckenstärke zählt einfach mit.


Wann ist ein Kellergeschoss ein Vollgeschoss?

Ein Keller ist ein Vollgeschoss, wenn die Geschosshöhe ebenfalls 2,30 m beträgt und seine Deckenoberkante (!) im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Die Geschosshöhe ist von der Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke (!) zu messen. Auch hier zählt nicht die lichte Raumhöhe, sondern die Deckenstärke zählt einfach mit.

(vgl. Definitionen in § 2 der Hessischen Bauordnung)


Wann ist ein Dachgeschoss ein Vollgeschoss?

Ein Dachgeschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn es 75% oder mehr der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweist. Dabei ist nur die Fläche zu berücksichtigen, deren Höhe mindestens 2,30 m misst. Die Höhe ist von der Oberkante Rohfußboden bis Oberkante der Tragkonstruktion zu messen. Gleiches gilt für Staffelgeschosse.

(vgl. Definitionen in § 2 der Hessischen Bauordnung)