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Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

Haushaltssatzung 2026   

1.   Haushaltssatzung
Aufgrund der §§92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                           32.921.952 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                             36.971.814 EUR

mit einem Saldo von                                                                              4.049.862 EUR

 

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                     5.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                              0 EUR

mit einem Saldo von                                                                                      5.000 EUR

           

mit einem Fehlbedarf von                                                                      4.044.862 EUR,


im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                           - 2.531.669 EUR

und dem Gesamtbetrag der
           
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                         1.523.000 EUR,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                        3.672.547 EUR,

mit einem Saldo von                                                                               2.149.547 EUR


Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                    2.149.547 EUR,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                   1.794.350 EUR,
mit einem Saldo von                                                                                 355.197 EUR


mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von    - 4.326.019 EUR

festgesetzt.

Der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt wird gem. § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO durch die Auflösung von Rücklagen aus Überschüssen aus Vorjahren sichergestellt.

Der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt kann durch entsprechend vorhandene, ungebundene Liquidität sichergestellt werden.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.149.547 EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf  6.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf         245 v.H.

 b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                     320 v.H.

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                                     400 v.H.

 

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.

 

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 16.12.2025 beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:

 

  1. Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 10% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15% der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

    Als erhebliche Fehlbeträge im Ergebnishaushalt gem. § 98 Abs. 1 Nr. 1 HGO (Ertragsausfälle) werden Beträge ab 1 Mio. Euro angesehen; erhebliche Fehlbeträge im Finanzhaushalt (Einzahlungen) im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 2 HGO stellen Beträge ab 500.000 € dar.

  2. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Magistrat hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

  3. Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

 

 

Solms, den 16.12.2025                                                           Der Magistrat

                                                                                                    ………………………….................

                                                                                                   (Didlapp, Bürgermeisterin)

 

 


Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Solms wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2026 des Landrates des Lahn-Dill-Kreises erteilt und hat folgenden Wortlaut:

  1. Aufsichtsbehördliche Genehmigung (ABG) der Haushaltssatzung 2026 der Stadt Solms

 

Büro des Landrats

- Kommunal- und Finanzaufsicht -

 

Datum:                 30.  Januar 2026

Mein Aktenzeichen:      10.1 – FA 97a- 532021

Ansprechpartnerin:   Herr Schönberger

gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Solms aufgrund der Beschlussfassung vom 16. Dezember 2025 folgende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

a) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

                              6.000.000 € (i. W.: sechs Millionen Euro)

b) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von

                            2.149.547 € (i. W.: zwei Millionen einhundertneunundvierzigtausendfünfhundertsiebenundvierzig Euro)

c) des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von       

                                  500.000 € (i. W.: fünfhunderttausend Euro)

Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet darüber hinaus keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

  1. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 13. März 2026 zu übersenden.
  2. Der Arbeitsplan „Aufarbeitung des Prüfungsrückstands bei den Jahresabschlüssen“ bitte ich unterjährig im Sinne Ihrer Festlegungen sorgfältig einzuhalten und in den jeweiligen Status in das unterjährige Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO zu integrieren.
  3. Nach der Aufnahme von Krediten legen Sie der Aufsichtsbehörde bitte umgehend die Unterlagen vor. Des Weiteren integrieren Sie bitte den jeweiligen Status der Liquidität in das unterjährige Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO zu integrieren.
  4. Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen.
  5. An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 GemHVO möchte ich zeitnah zum jeweiligen Stichtag weiter teilhaben. Für die weiteren Planungsprozesse empfehle ich nochmals die Priorisierung der Investitionen auch bereits unterjährig im Berichtswesen.

 

Im Auftrag

(Siegel)

 

 

Jochem

Verwaltungsoberrat

 


Der Haushaltsplan liegt vom 05. Februar 2026 bis einschließlich 20. Februar 2026 in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Str. 20, während der gültigen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

 

Montag und Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr;

Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie

Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

 

Solms, 05. Februar 2026

Der Magistrat der Stadt Solms

gez.

Didlapp, Bürgermeisterin