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Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms
Kommunalwahlen vom 15. März 2026
Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms
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Frau Kimberly Philipp hat ihr Mandat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms niedergelegt. Der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages Solms.Jetzt!, Herr Maic Reinhardt, hat ebenfalls auf die Annahme seines Mandates verzichtet.
Gemäß §§ 33 und 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich hiermit fest, dass für Frau Kimberly Philipp als nächstfolgender noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages Solms.Jetzt! mit den meisten Stimmen
Herr Sven Lehne
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 25 KWG jede/r Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer/s Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin der Stadt Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
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Herr Markus Baumann hat sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms niedergelegt. Somit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages Solms.Jetzt! nach.
Gemäß §§ 33 und 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich hiermit fest, dass für Herrn Markus Baumann als nächstfolgender noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages Solms.Jetzt! mit den meisten Stimmen
Herr Andreas Hein
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 25 KWG jede/r Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer/s Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin der Stadt Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Solms, 25.03.2026
gez. Petra Kühn
Wahlleiterin

