Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen
Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen
in der Stadt Solms am 15.03.2026
1. | Am 15.03.2026 finden in der Zeit vom 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerver- zeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet. |
2. | Die Gemeinde ist in 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine repräsentative Wahlstatistik findet in Solms nicht statt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl- berechtigten bis zum 22.02.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wählräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Solms, Bürgerbüro, Oberndorfer Str. 20, Solms zur Einsichtnahme aus. |
3. | Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird an den Werktagen in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Str. 20, Solms, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten über- prüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tat- sachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27.02.2026 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Solms, Wahlamt in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaup- teten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizu- bringen oder anzugeben. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Magistrat der Stadt Solms (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. |
4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Solms oder durch Briefwahl teilnehmen. Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantrag werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein tele- fonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
4.1 | Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:
Ferner
und
Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebe- hörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. |
4.2 | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben. |
4.3 | Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zuge- lassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Die amtlichen Stimmzettel enthalten
Der Wähler gibt seine Stimme bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden. |
| 4.4 | Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n
in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet
ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht
erkennen können.
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| 5. |
Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum,
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
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| 5.1 |
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
16:00 Uhr in der Taunushalle, Oberndorfer Str. 20, Solms zusammen.
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| 5.2 |
Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände
gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke
zuständig und treten am 16.03.2026 um 8:00 Uhr in folgenden
Räumlichkeiten der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606
Solms, zusammen:
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Wahlbezirk Nr. | Abgrenzung der Wahlbezirke | Lage des Wahlraums (Zimmer Nr.) |
Auszählungswahlvorstand 1 | Wahlbezirk 1 Burgsolms 1 und Briefwahlbezirk 1 | Zimmer Nr. 7a, 10 und 11 |
Auszählungswahlvorstand 2 | Wahlbezirk 2 Burgsolms 2 und Briefwahlbezirk 2 | Zimmer Nr. 12,13 und 16 |
Auszählungswahlvorstand 3 | Wahlbezirk 3 Oberndorf und Briefwahlbezirk 3 | Zimmer Nr. 15, 17 und 18 |
Auszählungswahlvorstand 4 | Wahlbezirk 4 Albshausen und Briefwahlbezirk 4 | Büro Stadtwerke, Zimmer Nr. 101 u. 102 |
Auszählungswahlvorstand 5 | Wahlbezirk 5 Oberbiel 1 und Briefwahlbezirk 5 | Zimmer Nr. 3.1 und 3.2 |
Auszählungswahlvorstand 6 | Wahlbezirk 6 Oberbiel 2 und Briefwahlbezirk 6 | Zimmer Nr. 3.3 und 3.4 |
Auszählungswahlvorstand 7 | Wahlbezirk 7 Niederbiel und Briefwahlbezirk 7 | Zimmer Nr. 4, 5 und 6 |
6. | Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahl- berechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahl- entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch- licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentschei- dung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmab- gabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. |
7. | Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind an folgenden Stellen erhältlich: Stadtverwaltung Solms, Information, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms Zusätzlich sind die Musterstimmzettel online über den Internetauftritt der Stadt Solms unter der Adresse https://www.solms.de einsehbar. Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden. |
| Solms, 16.02.2026
Magistrat der Stadt Solms gez. Katharina Didlapp Bürgermeisterin |
