Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 3.01 "Hohl" - 3. Änderung
Bauleitplanung der Stadt Solms, Stadtteil Burgsolms
Bebauungsplan Nr. 3.01 „Hohl“ – 3. Änderung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms hat auf ihrer Sitzung am 16.12.2025 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 3.01 „Hohl“ – 3. Änderung mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan Nr. 3.01 „Hohl“ – 3. Änderung und die Begründung mit integrierten Landschaftspflegerischer Fachbeitrag hierzu werden während der Dienststunden der Verwaltung in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Straße 20, 35606 Solms, Bauamt, Zimmer 4., zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Dauer der Auslegung der Unterlagen ist zeitlich nicht begrenzt.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3.01 „Hohl“ – 3. Änderung mit Begründung ergänzend in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.solms.de unter der Rubrik Bauen und Wirtschaft / Bauen / Bebauungspläne sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden. Die Dauer der Bereitstellung der Unterlagen ist zeitlich nicht begrenzt.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Entwicklungssatzung berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Stadt Solms, Stadtteil Burgsolms
Bebauungsplan Nr. 3.01 „Hohl“ – 3. Änderung
Übersichtskarte zum räumlichen Geltungsbereich

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.
Solms, den 17.02.2026
Der Magistrat
der Stadt Solms
gez. Katharina Didlapp, Bürgermeisterin

