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Bekanntmachung Bauleitplanung "Hohl" Burgsolms

Bauleitplanung der Stadt Solms, Stadtteil Burgsolms

 Bebauungsplan Nr. 3.01 „Hohl“ – 3. Änderung

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB – Entwurfsoffenlage

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms hat am 08.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3.01 „Hohl“ - 3. Änderung im Stadtteil Burgsolms (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) beschlossen.

(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beschränkt sich in der Flur 3 auf die Flurstücke 45/5, 46/2, 47/1, 48/1, 62/9 tlw., 256/1 tlw., 260/3 und 267/2 (jeweils Gemarkung Burgsolms).

(3) Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist die Umwandlung der bisher überwiegend festgesetzten privaten Grünfläche Zweckbestimmung Gartenland in ein Allg. Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Die Planaufstellung ist eine Maßnahme im Innenbereich (Nachverdichtung) und wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Die Fläche ist im Regionalplan Mittelhessen 2010 als Vorrangfläche Siedlung Bestand und im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Solms als bestehende Wohnbaufläche dargestellt. Die Erschließung ist bereits im Bestand gegeben und kann über die Straßen „Auf der Hohl“ und „Beethovenstraße“ erfolgen. Die Thematik der Flächen, in denen Bergbau umgegangen ist, ist im weiteren Verfahren zu beachten.

(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.

(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Es sind von der Planung auch keine Störfallbetriebe im Sinne des § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz betroffen.

(7) In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes (Plankarte, Begründung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und bergtechnisches Gutachten) in der Zeit vom

27.03.2023 – 05.05.2023 einschließlich

in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Straße 20, 35606 Solms, Bauamt, Zimmer 4, zu den der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung, sowie nach Vereinbarung, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Öffentlichkeit kann sich während der genannten Frist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung abgegeben werden.

(8) In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes ein Monat aus, allerdings wird die Auslegungsfrist angemessen um eine Woche verlängert.

(9) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen ins Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt unter www.solms.de unter der Rubrik Bauen und Wirtschaft / Bauen sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingesehen und heruntergeladen werden. Die Stellungnahmen können auch per E-Mail (fischer@fischer-plan.de) beim Planungsbüro abgegeben werden. Durch die Abgabe einer Stellungnahme per E-Mail kann das Aufsuchen der Verwaltung und das Einsehen der Unterlagen vor Ort vermieden werden.

(10) Gemäß § 4b BauGB ist das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach BauGB beauftragt.

(11) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren während der Auslegungsfrist abgebeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Bauleitplanung der Stadt Solms, Stadtteil Burgsolms

Bebauungsplan Nr. 3.01 „Hohl“ – 3. Änderung

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)