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Haushaltssatzung 2024

1.   Haushaltssatzung
Aufgrund der §§92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Artikelgesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2023,
hat die Stadtverordnetenversammlung am 28.11.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1


Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                           30.667.101 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                             33.888.120 EUR

mit einem Saldo von                                                                              3.221.019 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                        100 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                              0 EUR

mit einem Saldo von                                                                                         100 EUR

 

mit einem Fehlbedarf von                                                                       3.220.919 EUR,


im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                              - 2.490.267 EUR

und dem Gesamtbetrag der
           
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                            992.531 EUR,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                        2.572.517 EUR,

mit einem Saldo von                                                                               1.579.986 EUR


Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                    1.579.986 EUR,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                   1.581.000 EUR,
mit einem Saldo von                                                                                     1.014 EUR


mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von       4.071.267 EUR

festgesetzt.

Der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt wird gem. § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO durch die Auflösung von Rücklagen aus Überschüssen aus Vorjahren sichergestellt.

Der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt kann durch entsprechend vorhandene, ungebundene Liquidität sichergestellt werden.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.579.986 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.000.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf  3.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf         340 v.H.

 b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                     400 v.H.

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                                     380 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 28.11.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgendeWertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:

  1. Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 10% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15% der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

    Als erhebliche Fehlbeträge im Ergebnishaushalt gem. § 98 Abs. 1 Nr. 1 HGO (Ertragsausfälle) werden Beträge ab 1 Mio. Euro angesehen; erhebliche Fehlbeträge im Finanzhaushalt (Einzahlungen) im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 2 HGO stellen Beträge ab 500.000 € dar.

  2. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Magistrat hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

  3. Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Solms, den 28.11.2023                                                           Der Magistrat

                                                                                               ………………………….

                                                                                               (Inderthal, Bürgermeister)

 


Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Stadt Solms wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 04. Dezember 2023 des Landrates des Lahn-Dill-Kreises erteilt und hat folgenden Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Bürgermeister Inderthal,

basierend auf den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 28. November 2023 erteile ich gemäß den §§ 97a,102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuellen Fassung, dem Magistrat der Stadt Solms die

  1. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024
  1. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 HGO bis zu einem Betrag von 4.000.000 € (i.W.: vier Millionen Euro)
  2. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von

1.579.986 € (i.W.: eine Million fünfhundertneunundsiebzigtausendneunhundertsechsundachtzig Euro)

  1. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen (§105 HGO) bis zur Höhe von 3.000.000 € (i.W.: drei Millionen Euro)

Auflagen

  1. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung incl. Begleitverfügung sind zeitnah gemäß § 50 Abs.3 HGO der Gemeindevertretung in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Beleg hierüber und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 15. Januar 2024 zu übersenden.
  2. An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, die Berichte zeitnah nach dem Stichtag zu übersenden.

Im Auftrag

(Siegel)

 

Strack-Schmalor

Leitender Verwaltungsdirektor


Der Haushaltsplan liegt vom 02. Januar 2024 bis einschließlich 12. Januar 2024 in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Str. 20, während der gültigen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

Montag und Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr;

Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie

Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Solms, 21. Dezember 2023

Der Magistrat der Stadt Solms

gez.

Inderthal, Bürgermeister