Haushaltssatzung 2025
Haushaltssatzung 2025
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Artikelgesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2023,
hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.11.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 32.936.281 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 34.891.710 EUR
mit einem Saldo von 1.955.429 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 200.250 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 200.250 EUR
mit einem Fehlbedarf von 1.755.179 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf - 508.246 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.625.900 EUR,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 9.950.364 EUR,
mit einem Saldo von 8.324.464 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 8.324.464 EUR,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.576.800 EUR,
mit einem Saldo von 6.747.664 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von - 2.085.046 EUR
festgesetzt.
Der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt wird gem. § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO durch die Auflösung von Rücklagen aus Überschüssen aus Vorjahren sichergestellt.
Der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt kann durch entsprechend vorhandene, ungebundene Liquidität sichergestellt werden.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.324.464 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 340.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 245 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 29.10.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 26.11.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
- Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 10% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15% der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.
Als erhebliche Fehlbeträge im Ergebnishaushalt gem. § 98 Abs. 1 Nr. 1 HGO (Ertragsausfälle) werden Beträge ab 1 Mio. Euro angesehen; erhebliche Fehlbeträge im Finanzhaushalt (Einzahlungen) im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 2 HGO stellen Beträge ab 500.000 € dar. - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Magistrat hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.
- Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.
Solms, den 26.11.2024 Der Magistrat
(Inderthal, Bürgermeister)
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Solms wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 des Landrates des Lahn-Dill-Kreises erteilt und hat folgenden Wortlaut:
der Stadt Solms |
| Büro des Landrats - Kommunal- und Finanzaufsicht -
Datum: 12. Dezember 2024 Mein Aktenzeichen: 10.1–2-FA97a-532021 Ansprechpartner: Herr Schönberger |
gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Solms aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 26. November 2024 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025 |
a) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
3.000.000 € (i. W drei Millionen Euro)
b) des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 HGO bis zur Höhe vom
340.000 € (i. W.: dreihundertvierzigtausend Euro)
c) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von
8.324.464 € (i. W.: achtmillionendreihundertvierundzwanzigtausendvierhundertvierundsechzig Euro)
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Auflagen
- Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen.
Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 15. Januar 2025 zu übersenden.
- Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der derzeit geltenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. Mit dieser Information bitte ich auch um Vorlage einer Planung zur Aufarbeitung des Prüfungsrückstaus.
- An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2025 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten.
- Im Sinne der Vorgabe der Ziffer II. 11 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 sind im Vollzug des Haushalts 2025 folgende Fristen der regelmäßigen Datenerhebungen in der Kommunal Data zu beachten:
- Abfrage Liquidität zum 31.12. Frist 31.01.
- voraussichtliches IST Vorjahr Frist 30.04.
- Prognose laufendes Jahr Frist 30.08.
Im Auftrag
(Siegel)
Jochem
Verwaltungsoberrat
Der Haushaltsplan liegt vom 09. Januar 2025 bis einschließlich 24. Januar 2025 in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Str. 20, während der gültigen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:
Montag und Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr;
Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Solms, 09. Januar 2025
Der Magistrat der Stadt Solms
gez.
Inderthal, Bürgermeister