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1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Solms

1. Änderungssatzung zur

 

Hauptsatzung

der Stadt Solms

 

08.09.2026


1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Solms

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung in Solms am 08.09.2026 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Solms beschlossen:

 

§ 1

In § 1 Abs. 3 wird nach Nr. 7 die neue Nr. 8 angefügt:

 

  1. die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung von Zustimmungen gemäß § 36a BauGB bei Abweichungen nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b sowie bei Anwendung des § 246e BauGB, soweit sich die betreffenden Vorhaben nicht im Außenbereich befinden.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Solms tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt aufgrund der Befristung gem. § 246e BauGB (BAU-TURBO) mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.