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Hauptsatzung der Stadt Solms


Hauptsatzung der Stadt Solms

09.06.2026

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung in Solms am 09.06.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:


§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

  1. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
  2.  Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe.
  3. Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
    1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),
    2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
    3.  Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO (brutto) 100.000,-- im Einzelfall,
    4. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO (brutto) 100.000,-- im Einzelfall,
    5. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 100.000,--(Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
    6.  Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 100.000,-- im Einzelfall,
    7.  Entscheidungen über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung bis zu einem Betrag von EUR 50.000,--, Niederschlagung bis zu einem Betrag von EUR 10.000,--und Erlass von Ansprüchen bis zu einem Betrag von EUR 5.000,-- im Einzelfall.
  1. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

 

§ 2

Ausschüsse

  1. Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Aus-schüsse:
    1. Haupt- und Finanzausschuss
    2. Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales
    3. Ausschuss für Klimaschutz, Bau und Stadtentwicklung
  2. Die Ausschüsse haben jeweils 11 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

 

§ 3

Stadtverordnetenversammlung

  1. Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.
  2. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf drei festgelegt.

 

§ 4

Magistrat

  1. Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Stadträtinnen und Stadträten.
  2.  Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte beträgt 11. Die Stelle der Ersten Stadträtin oder des Ersten Stadtrates wird ehrenamtlich verwaltet.

 

§ 5

Öffentliche Bekanntmachungen

1. Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Solms im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO unter www.solms.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

 

Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in den „Solmser Stadtnachrichten“ im Sinne von

§ 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Bei öffentlicher Bekanntmachung in den Solmser Stadtnachrichten:

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die „Solmser Stadtnachrichten“ den bekannt zu machenden Text enthält.

Bei öffentlicher Bekanntmachung im Internet:

2. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.2. Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

3. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Solms, Oberndorfer Straße 20, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

4. Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächen-nutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, 

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
  4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.


5. Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

6. Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Solms, Oberndorfer Straße 20, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) der Stadtverwaltung Solms und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

7. Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 08.09.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.2021 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Solms, 09.06.2026

Der Magistrat der Stadt Solms

 

Katharina Didlapp 

Bürgermeisterin

 


Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 18.06.2026 in den Solmser Stadtnachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Solms, 18.06.2026

Der Magistrat der Stadt Solms

 

Katharina Didlapp 

Bürgermeisterin