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Veröffentlichung über das Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms

Veröffentlichung über das Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms


Gemäß § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO) gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich am 28.04.2026 gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) das Ausscheiden folgender Stadtverordneter festgestellt habe:


  • Herr Dieter Hagner, vom Wahlvorschlag der SPD,

  • Herr Jörg Leidecker, vom Wahlvorschlag der FWG,

  • Herr Eike Grandt, vom Wahlvorschlag der FWG,

  • Herr Sven Lehne, vom Wahlvorschlag Solms.Jetzt!.

 

Die genannten Personen haben am 28.04.2026 auf ihren Sitz in der Stadtver-ordnetenversammlung verzichtet, da sie von der Stadtverordnetenversammlung in den Magistrat der Stadt Solms gewählt worden sind und zu ehrenamtlichen Stadträten ernannt wurden. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG haben sie somit die Mandate als Stadtverordnete verloren.

Es rückt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages   mit den meisten Stimmen an die Stelle des ausscheidenden Bewerbers. Herr Frank Hintersehr und Herr Levin Damm vom Wahlvorschlag der Freien Wähler Solms, FWG, haben auf ihre Mandate verzichtet.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG folgende Nachrücker in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms fest:

 

Für den Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, SPD, rückt

  • Herr Markus Baroth als Stadtverordneter nach.

 

Für den Wahlvorschlag der Freien Wähler Solms, FWG, rücken

  • Frau Anne Wagner und

  • Herr Maximilian Lippe als Stadtverordnete nach.

Für den Wahlvorschlag Solms.Jetzt! rückt

  • Frau Simone Steinbach als Stadtverordnete nach.

 

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i.V.m. § 23 Abs. 1 KWG haben

  • Herr Markus Baroth
  • Frau Anne Wagner
  • Herr Maximilian Lippe
  • Frau Simone Steinbach

 

mit meiner Feststellung ihre Mandate als Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung der Stadt Solms erworben.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn sie eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Solms, 28.04.2026

Petra Kühn,

Wahlleiterin