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Benutzungspflicht der Parkbeleuchtung an Fahrzeugen

Das Ordnungsamt der Stadt Solms weist auf die Verpflichtung zur Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen nach § 17 Abs. 4 StVO an Fahrzeugen hin:

  • Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere Zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht…..

Da zur Zeit die Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet in den Nachtstunden abgeschaltet wird, ist grundsätzlich eine geeignete Beleuchtung an abgestellten Fahrzeugen auf der Fahrbahn vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarngeld geahndet werden.

Die Stadt Solms bitte um Beachtung.