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Hunde-Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeiten

Hunde-Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit

In Hessen müssen Hunde in der freien Natur grundsätzlich nicht angeleint werden.

Verboten ist aber nach § 23 (8) Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt 

laufen zu lassen. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig trotzdem duldet, kann nach § 42 (1) Nr. 10 d HJagdG 

mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden.


Im Zeitraum von 01. März bis 30. Juni jeden Jahres ist im Feld und Waldbereich gegenüber den Wildtieren 

besondere Rücksicht geboten, da in vielen Bereichen der tierische Nachwuchs erwartet wird. Vor allem 

hochträchtige Rehe, die in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt sind, fallen 

im Frühjahr mitsamt ihren ungeborenen Kitzen immer wieder Hundebissen zum Opfer.

Streunende Hunde vertreiben auch Bodenbrüter wie Wildente, Kiebitz, Rebhuhn, Lerche und Wachtel von 

ihren Nestern. Deren Eier und Junge kühlen aus oder werden dann ein Opfer von Elstern und Krähen.

Diesen Vorgang können Hundehalter in vielen Fällen überhaupt nicht wahrnehmen, da sich das Geschehen 

im dichten Gras oder Unterholz abspielt.


Bereits geborene Jungtiere sind besonders gefährdet. Freilaufende Hunde stellen in der Brut- und Setzzeit 

für die Wildtiere aber eine besondere Gefahr dar. Ist bei ihnen einmal der Jagdtrieb geweckt, gehorchen 

sie nicht mehr den Rufen von Herrchen und Frauchen. 


Insbesondere dann nicht, wenn sich die Hunde bereits weit weg von dem Hundeführer bewegen. 

Gerissene Tiere sind oftmals die Folge.


Nach § 18 (1) Nr. 1 in Verb. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen 

von Hunden (HundeVO) besteht in diesen Fällen die behördliche Möglichkeit der Einleitung eines 

Ordnungswidrigkeitsverfahrens.


Des Weiteren wird in solchen Fällen auch geprüft, ob der Hund den Tatbestandsmerkmalen eines

 "gefährlichen Hundes" nach der HundeVO entspricht, welches zur Folge haben kann, dass die 

Hundehaltung nur noch mit einer Erlaubnis, mit event. Auflagen, z.B. generelles Leinenzwang außerhalb 

des eingefriedeten Besitztums möglich ist.


Jäger haben das Recht Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild 

nachstellen, zu töten. Von diesem Recht wollen diese aber nach Möglichkeit keinen Gebrauch machen weil 

sie selbst Hundehalter sind und wissen, dass ein wildernder Hund nur seinem natürlichen Trieb folgt.


Ferner müssen die Halter von wildernden Hunden damit rechnen, dass die Jäger für getötetes Wild 

Schadensersatz verlangen. Aber auch Autofahrer können hohe Regressansprüche stellen, wenn ihnen 

hetzende Hunde Wild vor ihre Fahrzeuge treiben und dadurch Unfälle verursacht werden.

 

Verantwortlich dafür, dass ein Hund zum Hetzen kommt, ist regelmäßig der Hundehalter, der sein Tier nicht 

ausreichend beaufsichtigt oder aber seine Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Hund überschätzt. 


Daher gehören Hunde während der Brut und Setzzeit in Feld und Wald an die Leine.


Um entsprechende Beachtung im Sinne des Naturschutzes wird gebeten.


Frank Inderthal

Bürgermeister