Hunde-Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeiten
Hunde-Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit
In Hessen müssen Hunde in der freien Natur grundsätzlich nicht angeleint werden.
Verboten ist aber nach § 23 (8) Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt
laufen zu lassen. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig trotzdem duldet, kann nach § 42 (1) Nr. 10 d HJagdG
mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden.
Im Zeitraum von 01. März bis 30. Juni jeden Jahres ist im Feld und Waldbereich gegenüber den Wildtieren
besondere Rücksicht geboten, da in vielen Bereichen der tierische Nachwuchs erwartet wird. Vor allem
hochträchtige Rehe, die in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt sind, fallen
im Frühjahr mitsamt ihren ungeborenen Kitzen immer wieder Hundebissen zum Opfer.
Streunende Hunde vertreiben auch Bodenbrüter wie Wildente, Kiebitz, Rebhuhn, Lerche und Wachtel von
ihren Nestern. Deren Eier und Junge kühlen aus oder werden dann ein Opfer von Elstern und Krähen.
Diesen Vorgang können Hundehalter in vielen Fällen überhaupt nicht wahrnehmen, da sich das Geschehen
im dichten Gras oder Unterholz abspielt.
Bereits geborene Jungtiere sind besonders gefährdet. Freilaufende Hunde stellen in der Brut- und Setzzeit
für die Wildtiere aber eine besondere Gefahr dar. Ist bei ihnen einmal der Jagdtrieb geweckt, gehorchen
sie nicht mehr den Rufen von Herrchen und Frauchen.
Insbesondere dann nicht, wenn sich die Hunde bereits weit weg von dem Hundeführer bewegen.
Gerissene Tiere sind oftmals die Folge.
Nach § 18 (1) Nr. 1 in Verb. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen
von Hunden (HundeVO) besteht in diesen Fällen die behördliche Möglichkeit der Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Des Weiteren wird in solchen Fällen auch geprüft, ob der Hund den Tatbestandsmerkmalen eines
"gefährlichen Hundes" nach der HundeVO entspricht, welches zur Folge haben kann, dass die
Hundehaltung nur noch mit einer Erlaubnis, mit event. Auflagen, z.B. generelles Leinenzwang außerhalb
des eingefriedeten Besitztums möglich ist.
Jäger haben das Recht Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild
nachstellen, zu töten. Von diesem Recht wollen diese aber nach Möglichkeit keinen Gebrauch machen weil
sie selbst Hundehalter sind und wissen, dass ein wildernder Hund nur seinem natürlichen Trieb folgt.
Ferner müssen die Halter von wildernden Hunden damit rechnen, dass die Jäger für getötetes Wild
Schadensersatz verlangen. Aber auch Autofahrer können hohe Regressansprüche stellen, wenn ihnen
hetzende Hunde Wild vor ihre Fahrzeuge treiben und dadurch Unfälle verursacht werden.
Verantwortlich dafür, dass ein Hund zum Hetzen kommt, ist regelmäßig der Hundehalter, der sein Tier nicht
ausreichend beaufsichtigt oder aber seine Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Hund überschätzt.
Daher gehören Hunde während der Brut und Setzzeit in Feld und Wald an die Leine.
Um entsprechende Beachtung im Sinne des Naturschutzes wird gebeten.
Frank Inderthal
Bürgermeister