Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen
Leistungsbeschreibung
Airbags und Gurtstraffer sind pyrotechnische Gegenstände. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von fachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.
Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen oder sich die verantwortliche Person im Betrieb ändert, müssen Sie dies anzeigen.
Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch außerhalb des Fahrzeugs zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten, zünden im Fahrzeug), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.
Zünden Sie Airbags und Gurtstraffer außerhalb des Fahrzeugs, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und Personen mit BefähigungsscheinTeaser
Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig.
Verfahrensablauf
- Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Un-terlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kon-taktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Sie erhalten eine Anzeigebestätigung.
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1.
- Bei Umgang mit Gegenständen der Kategorie P2 müssen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und eine Person mit Befähigungsschein vorhanden sein.
- Die Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
- Die Aufbewahrung der Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
- Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Aufbewahrung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilo-gramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
- Gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
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Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeiten erfolgen.
Die Beendigung der Tätigkeiten ist unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
- § 4 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240 "Lagerung von Airbag- und Gurtstraffereinheiten"
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: NeinOnline-Dienste vorhanden: Ja
Ihr Anliegen direkt online starten
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.