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Bebauungsplan "Heinrich-Baumann-Straße" - 2. Änderung

Übersichtskarte des Geltungsbereiches

Bauleitplanung der Stadt Solms, Stadtteil Oberbiel

Bebauungsplan „Heinrich-Baumann-Straße“ – 2. Änderung

(Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB - Entwurfsoffenlage

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms hat am 18.07.2023 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Heinrich-Baumann-Straße“ im Stadtteil Oberbiel im vereinfachten Verfahren beschlossen.

(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst die Gemarkung Oberbiel, in der Flur 12 die Flurstücke 1/1, 2, 3/1, 4/1, 5/1, 5/2, 6/3, 6/4, 178/4 - 178/11, 180/4, 180/5, 181/6-181/11 und 385.

(3) Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen für den Standort des Ärztehauses und der Senioreneinrichtung die Bauflächen und Vorgaben optimiert werden. Zur Ausweisung gelangt daher weiterhin ein eingeschränktes Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO (Baunutzungsverordnung) sowie ein Urbanes Gebiet i.S.d. § 6a BauNVO. Die Nutzungsziffer MU 3 wird aus der Planung genommen, hier gelten künftig die Vorgaben des MU 2, wodurch das Urbane Gebiet in der Plankarte als MU 1 fortgeführt wird. Die Erschließung erfolgt weiter von Norden her über die Heinrich-Baumann-Straße bzw. von der östlichen Erschließungsachse. Da es sich um geringfügige Änderungen zur Optimierung der Planung handelt, kann die vorliegende Bebauungsplanänderung im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(5) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

(6) Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das vereinfachte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

(7) In Ausführung des § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) werden die Planunterlagen des Bebauungsplanes (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom

22.09.2023 – 27.10.2023 einschließlich

im Internet unter der Adresse https://www.solms.de/bauen-wirtschaft/bauen/aktuelle-offenlagen-in-bauleitplanverfahren/aktuelle-offenlagen/ sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingesehen und heruntergeladen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt gemäß § 3 Abs.2 Satz 4 Nr.4 BauGB eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Straße 20, 35606 Solms, Bauamt, Zimmer 4, während der Dienststunden der Verwaltung, sowie nach Vereinbarung. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per E-Mail).

(8) Die Stellungnahmen können auch per E-Mail beim Planungsbüro Fischer (info@fischer-plan.de) oder bei der Stadt Solms (stadtverwaltung@solms.de) abgegeben werden. Durch die Abgabe einer Stellungnahme per E-Mail kann das Aufsuchen der Verwaltung und das Einsehen der Unterlagen vor Ort vermieden werden.

(9) Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach BauGB beauftragt.

(10) Gemäß § 3 Abs.2 Satz 4 Nr.3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren während der Auslegungsfrist abgebeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.