Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständiger

  • Leistungsbeschreibung

    Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.

    Wenn Sie als Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle als Sachverständiger anerkannt werden.

  • Voraussetzungen

    Als Sachverständiger für Gashochdruckleitungen können Sie anerkannt werden, wenn Sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    1. Formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung der Anerkennung.
    2. Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule.
    3. Aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    4. Entweder:
      Gültiges Zertifikat einer Bewertungsstelle (Zertifizierungsstelle), die für die Zertifizierung von Personen, welche die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen überprüfen, akkreditiert ist.
      Oder:
      Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle, die für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen akkreditiert ist.
    1. Erklärung des Arbeitgebers, dass der anzuerkennende Sachverständige im aktiven Berufsleben steht und dass er in Ausübung seiner Prüftätigkeit frei von Weisungen seiner Vorgesetzten bzw. seines Arbeitgebers ist.

    Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)  erhoben. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

  • Was sollte ich noch wissen?

    Gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten:

    Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV, die

    • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder
    • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV erfüllt sind.

    Hinweis:

    Sachverständige, die auf Grundlage der oben genannten Unterlagen von einem Bundesland anerkannt worden sind, gelten in den anderen Bundesländern ohne weitere Formalitäten ebenfalls als anerkannt.


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An wen muss ich mich wenden?

An die Energieaufsicht im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln