Zertifizierungsstellen Anerkennung nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Biokraft-NachV dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. Diese definiert die Anrechnung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen sowie die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.

    Zertifizierungsstellen kontrollieren die Erfüllung der Nachhaltigkeitsverordnungen bei den Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Bioenergie und stellen sogenannten Schnittstellen Zertifikate aus.

    Zertifizierungsstellen werden hierfür auf Antrag anerkannt.

  • Voraussetzungen

    1. Benennung von
      • Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen
      • Ländern oder Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle Aufgaben nach der Biokraft-NachV wahrnimmt;
    2. Nachweis von
      • Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben,
      • einer ausreichenden Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
      • Unabhängigkeit von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie Freiheit von Interessenkonflikten im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben;
    3. Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März 1998, Durchführung der Konformitätsbewertungen nach den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe September 2004. Die Kontrollen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2002 genügen;
    4. schriftliche Verpflichtung nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe e der Nachhaltigkeitsverordnungen;
    5. Vorliegen einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen des § 43 Biokraft-NachV

  • Bearbeitungsdauer

    Über einen Antrag wird innerhalb von drei Monaten entschieden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.


Ihr Anliegen direkt online starten